Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils
nach der Scheidung
Nach dem neuen Unterhaltsrecht ist mit § 1570 BGB nunmehr vorgesehen, dass geschiedene Elternteile von dem Ex-Ehepartner für die Betreuung eines gemeinsamen Kindes grundsätzlich für drei Jahre nach Geburt des Kindes Unterhalt verlangen können. Eine darüber hinausgehende, eigene Unterhaltsberechtigung des geschiedenen, die Betreuung des Nachwuchses übernehmenden Elternteils gehört damit seit diesem Jahr der Vergangenheit an. Will der für die Kinderbetreuung zuständige Elternteil für einen längeren Zeitraum Unterhalt beanspruchen, gerät er in Begründungsnot. Nacheheliche Solidarität in Anlehnung an die konkreten ehelichen Verhältnissen, das Kindeswohl und bestehende anderweitige Betreuungsmöglichkeiten geben dabei die wesentlichen Begründungsinhalte.
Erste höchstrichterliche Entscheidungen belegen inzwischen, dass die Rechtspraxis bei der Beurteilung bereits länger bestehender Unterhaltsbezüge für die Betreuung gemeinsamer Kinder die gesetzliche Neuregelung stufenweise einführt. So wird bei zuvor gewährtem Betreuungsunterhalt auch bei Betreuung älterer Kinder nicht davon ausgegangen, dass ein Anspruch abrupt entfallen ist. Dem betreuenden Elternteil wird unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls eine jeweils am einzelnen Fall bemessene Übergangszeit unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit gewährt. Die Folge ist, dass ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt in allen Fällen der Betreuung von Scheidungskindern die älter als 3 Jahre sind, konkret und individuell beurteilt werden muss und jede allgemeingültige Aussage unmöglich ist.
Vorsicht: Unterhaltsverwirkung schon nach einem Jahr möglich!
Für viele zur Zahlung von Geschiedenenunterhalt Verpflichtete gibt es Grund zu neuer Hoffnung, wenn der Unterhaltsberechtigte sich nach der Scheidung einem neuen Lebenspartner zuwendet hat und mit diesem eine sog. "verfestigten Lebensgemeinschaft" eingeht. Wurde eine derartige "Verfestigung" nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bislang erst nach einer Zeitdauer von "kaum unter zwei bis drei Jahren" (so auch noch OLG Karlsruhe mit Urt.v. 30.09.2008 - 2 UF 21/08) gesehen, geht eine beachtenswerte Entscheidung des Amtsgerichts Essen vom 11.03.2009 - 106 F 296/08 neue Wege. Unter Bezugnahme auf die seit 2008 geltenden Neuregelungen im Unterhaltsrecht, insbesondere des § 1569 BGB und § 1578 b BGB, wird die bisherige Praxis als "den geänderten gesellschaftlichen Verhältnissen""nicht mehr angemessen" bezeichnet. Eine Verwirkung und damit der Wegfall des Unterhaltsanspruchs wird entsprechend § 7 III a SGB II bereits nach einem Jahr des Zusammenlebens der neuen Partner angenommen. Hinzutreten müssen noch Umstände, aus denen auf eine Dauerhaftigkeit der Beziehung geschlossen werden kann.
Das Amtsgericht Essen zeichnet damit einen zu erwartenden Trend vor, der hiervon Betroffenen auf beiden Seiten dringend Anlass gibt, die jeweilige Anspruchsvoraussetzung einer baldigen rechtlichen Prüfung zu unterziehen.
Sind erst einmal weitere derartige Urteile bekannt und werden sie, wie durchaus zu vermuten steht, auch höchstrichterlich bestätigt, ist mit entsprechenden Änderungen der Verhaltensweise auf Seiten der Unterhaltsberechtigten zu rechnen, die die Annahme einer "Verfestigung" der neuen Beziehung zu einer Lebensgemeinschaft erschweren können.