Trennungsfolgen bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft
Auch in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wählen die Partner häufig eine Aufgabenverteilung, die einen von beiden von der Erfüllung der laufenden Lebenshaltungskosten freistellt. Zu diesen Kosten zählen z.B.: Die Entrichtung der Miete für die gemeinsam genutzte Wohnung, Beitragszahlungen für Versicherungen und Gewinnsparverträge, Zins- und Tilgungsleistungen auf Finanzierungsdarlehen für gemeinsam genutzte Anschaffungen u.v.m.
Oftmals, insbesondere beim Abschluss von Mietverträgen gehen die Partner die Vertragsverpflichtung (zB Mietzahlung) nach außen hin als Gesamtschuldner ein, indem der Vertrag von beiden Partnern unterschrieben wird. Das bedeutet für das Verhältnis zum Vertragspartner (zB Vermieter), dass jeder einzeln dem Vertragspartner (zB Vermieter) gegenüber die gesamte Vertragsleistung (zB Mietzahlung) schuldet.
Wären die Partner nicht in einer besonderen Weise über die nichteheliche Lebensgemeinschaft miteinander verbunden, wie zB bei einer bloßen Mietgemeinschaft/ Wohngemeinschaft, wären sie intern gegenseitig zum anteilsmäßigen Ausgleich verpflichtet. Nicht so in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft! Hier überlagert die besondere Eigenart der Partnerschaft das sonst geltende Ausgleichsrecht.
Sind demnach gemeinschaftliche Verpflichtungen entstanden und trennen sich die Partner, kann der vormals allein leistende Partner für alle vor der Trennung entstandenen Verpflichtungen keinen späteren Ausgleich vom vormaligen Partner verlangen.
Die ungleiche Leistungsverteilung in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sollte daher nicht ohne eine konkrete, individuelle Vereinbarung der Partner untereinander eingegangen werden. Dies insbesondere dann nicht, wenn die Leistungsunfähigkeit des einen Partners nicht auf Gründen einer Familienplanung beruhen sondern, wie leider nur zu oft, Folgen von Arbeitsplatzverlust oder Krankheit sind. Ohne eine entsprechende schriftliche Vereinbarung der Partner ist eine Erstattung der im Rahmen der Lebensführung verauslagten Kosten nach Trennung der nichtehelichen Gemeinschaft nicht durchsetzbar.
Dies auch dann nicht, wenn der zuvor leistungsunfähige Partner später wieder über die gewünschten Mittel verfügt.
Zweitwohnungssteuer für Studenten
Auch Studenten dürfen mit der Zweitwohnungssteuer belastet werden (Pressemitteilung des BVerwG Nr. 57/2008 vom 17.09.2008). Es ist daher jedem Studenten anzuraten, am Studienort seinen Erstwohnsitz anzumelden, anderenfalls droht die Erhebung der Zweitwohnungssteuer durch die Gemeinde des Studienortes. Dabei ist es auch nicht erheblich, ob die bei den Eltern gelegene Erstwohnung genutzt wird oder ob darauf überhaupt ein gesicherter Anspruch besteht.
"Führerscheintourismus" erheblich erschwert
Der Führerscheinentzug gilt vielen, nicht zuletzt wegen drohender beruflicher Nachteile, als harte Strafe. Um die oft zusätzlich aufgestellten hohen Hürden einer Wiedererteilung (z.B. eine auferlegte medizinisch psychologische Untersuchung (MPU)) zu umgehen, kam der ein oder andere schon mal auf die Idee, im benachbarten Ausland einen EU-Führerschein zu erwerben, gilt doch grundsätzlich die Fahrerlaubnis eines Mitgliedstaates europaweit.
So glaubte sich auch ein Münchener Fahrer im Recht, nach Ablauf der Sperrfrist mit einer neuen tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland legitimiert zu sein, obwohl eine Wiedererteilung seines zuvor entzogenen Führerscheins von der Beibringung einer MPU abhängig gemacht worden war. Weil die Münchener Polizei allerdings anderer Ansicht war und ihm auch den neuen Führerschein entzog, klagte er gegen den Freistaat auf Schadensersatz. Der Fall ging durch sämtliche Instanzen bis schließlich der BGH gegen den Fahrer entschied. Danach steht die zuvor durchaus zweifelhafte Rechtslage nunmehr fest:
Nach europäischem Recht müssen die EU-Staaten Führerscheine aus anderen EU-Ländern ohne weiteres dann anerkennen, wenn der Autofahrer dort seinen Wohnsitz hat. Ist aber beispielsweise ein deutscher Wohnsitz in einem tschechischen Führerschein eingetragen, kann dem Autofahrer das Recht, diesen Führerschein hierzulande zu benutzen, aberkannt werden. Damit wird der sog. Führerscheintourismus erheblich erschwert. (BGH Urt.v. 11.09.2008 - III ZR 212/07)